Zwei Minuten am Handy pro Tag. Dann liegen Tages-Check, Personal-Nachweise und Allergenkarte fertig bereit, wenn der Prüfer im Betrieb steht.
✓ Fehlende Nachweise: Bußgeld bis 100.000 €✓ Ampel 30 Tage vor der Folgebelehrung✓ Kontroll-Ordner nennt jeden Tag ohne Eintrag✓ Server in Deutschland
Was nicht dokumentiert ist, gilt als nicht geprüft. HygienePilot macht aus der Pflicht eine Routine, die im Küchenalltag wirklich hält.
Art. 5 VO (EG) Nr. 852/2004 verlangt die lückenlose, dokumentierte Eigenkontrolle – Kühltemperaturen, Wareneingang, Reinigung, Schädlinge. HygienePilot macht sie zur 2-Minuten-Routine am Handy.
Erstbelehrung VOR der ersten Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 IfSG), Folgebelehrung mindestens alle 2 Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG), Schulung mit Nachweis (§ 4 LMHV). Die Ampel warnt 30 Tage, bevor etwas fällig wird.
LMIV (EU) Nr. 1169/2011: Die 14 Allergene sind auch bei unverpackter Ware auszuweisen – Gästen vor der Bestellung zugänglich. Die Allergenkarte kommt druckfertig aus der App.
§ 60 LFGB: Verstöße gegen Schulungs- und Nachweispflichten sind Ordnungswidrigkeiten. Bei Gesundheitsgefährdung droht ein Strafverfahren (§ 58 LFGB). Der Kontroll-Ordner legt Ihre Doku auf den Tisch.
Kein Ordner-Chaos, kein Excel – eine Routine, die auch zwischen Mittags- und Abendgeschäft funktioniert.
Fünf Punkte pro Tag: Kühltemperaturen morgens und abends, Wareneingang, Reinigung, Schädlings-Sichtprüfung. Große Kacheln, am Handy in der Küche – fertig in 2 Minuten.
Belehrungen und Schulungen pro Mitarbeiter erfassen. Die Ampel zeigt auf einen Blick, wer bald fällig ist – „heute erledigt" ist ein Tipp.
Kommt die Lebensmittelüberwachung: Kontroll-Ordner auf Knopfdruck – dokumentierte Tage, Personal-Nachweise und Allergen-Matrix, gebündelt als Nachweis.
Abhaken, was heute erledigt ist – HygienePilot zeigt sofort, was noch fehlt. Beispielwerte – in der App dokumentieren Sie Ihren echten Betrieb.
Tages-Checkliste (Art. 5 VO (EG) Nr. 852/2004):
§ 60 LFGB stuft Verstöße gegen Schulungs- und Nachweispflichten als Ordnungswidrigkeit ein, das Bußgeld reicht bis 100.000 Euro. Gefährdet der Verstoß die Gesundheit, wird daraus nach § 58 LFGB eine Straftat mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Entscheidend ist bei der Kontrolle, ob Sie die Eigenkontrolle lückenlos dokumentiert vorlegen können.
Nach § 43 Abs. 4 IfSG belehrt der Unternehmer bei Tätigkeitsbeginn und danach mindestens alle zwei Jahre. Die Erstbelehrung muss davor liegen: § 43 Abs. 1 IfSG verlangt sie vor der ersten Tätigkeit mit Lebensmitteln, durch das Gesundheitsamt oder einen amtlich ermächtigten Arzt. Ohne diesen Nachweis darf niemand anfangen.
Die LMIV (EU) Nr. 1169/2011 macht 14 Allergene kennzeichnungspflichtig, auch bei loser und unverpackter Ware. Dazu zählen glutenhaltiges Getreide, Krebstiere, Eier, Fische, Erdnüsse, Sojabohnen, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulfite, Lupinen und Weichtiere. Die Information muss dem Gast vor der Bestellung zugänglich sein.
Ja. Artikel 5 der VO (EG) Nr. 852/2004 verpflichtet jeden Lebensmittelunternehmer zu einer Eigenkontrolle nach HACCP-Grundsätzen, unabhängig von der Betriebsgröße; Anhang II Kapitel XII regelt zusätzlich die Personalschulung. Dokumentiert werden typischerweise Kühltemperaturen, Wareneingang, Reinigung und Schädlingskontrolle. Eine Software dokumentiert diese Eigenkontrolle, ersetzt aber weder ein vollständiges HACCP-Konzept noch eine Rechtsberatung.
Gesetzlich vorgeschrieben ist kein Jahresrhythmus. § 4 LMHV verlangt beim Umgang mit leicht verderblichen Lebensmitteln Fachkenntnisse, eine tätigkeitsangepasste Schulung und den Nachweis ihrer Durchführung. Die jährliche Wiederholung ist eine Empfehlung nach DIN 10514 beziehungsweise Stand der Technik. Prüfbar ist vor allem, ob der Nachweis vorliegt.
Weniger als eine Stunde Fachkraft pro Monat – dafür liegen die Nachweise bereit, wenn die Kontrolle kommt.
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Nein – es sind drei getrennte Pflichten: die Erstbelehrung durch das Gesundheitsamt VOR der ersten Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 IfSG), die Folgebelehrung durch Sie als Unternehmer mindestens alle 2 Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG) und die tätigkeitsangepasste Hygieneschulung mit Nachweispflicht (§ 4 LMHV). HygienePilot trackt alle drei getrennt – mit Ampel, damit nichts verfällt.
Mindestens alle 2 Jahre (§ 43 Abs. 4 IfSG), durch den Unternehmer. Der jährliche Schulungsrhythmus für Hygieneschulungen ist eine Empfehlung (DIN 10514 / Stand der Technik), keine gesetzlich fixierte Frist – HygienePilot labelt das ehrlich als Empfehlung statt als Pflicht.
Art. 5 VO (EG) Nr. 852/2004 verlangt eine Eigenkontrolle nach dem HACCP-Konzept – und die muss lückenlos dokumentiert sein. Was nicht dokumentiert ist, gilt in der Kontrolle als nicht geprüft. Darum ist der HygienePilot-Tages-Check bewusst auf 2 Minuten getaktet: fünf Punkte, große Kacheln, Handy in der Küche.
Nein – ganz ehrlich: HygienePilot dokumentiert Ihre Eigenkontrolle und bündelt die Nachweise. Die Software ersetzt weder ein vollständiges HACCP-Konzept für Ihren Betrieb noch eine Hygiene- oder Rechtsberatung. Für das Konzept selbst holen Sie sich Fachkundige (z. B. Hygieneinstitut oder Lebensmitteltechnologe) an Bord.
Nein. Die Verantwortung für die Eigenkontrolle bleibt beim Lebensmittelunternehmer. HygienePilot rechnet die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG zwei Jahre ab dem Datum, das Sie eintragen – ein falsches Datum ergibt eine falsche Ampel. Die Software dokumentiert Ihre Eigenkontrolle, sie ersetzt weder ein HACCP-Konzept noch eine Hygiene- oder Rechtsberatung.
Ja, aber ohne Schönfärberei. Zurückliegende Tage können Sie nachtragen, Datumsangaben in der Zukunft nimmt das System nicht an. Der Kontroll-Ordner listet die fehlenden Tage ausdrücklich auf – Lücken bleiben sichtbar. Was nicht dokumentiert wurde, wird durch keine Software rückwirkend zur Eigenkontrolle. Ab heute sauber weiterzuführen ist trotzdem besser als gar nicht.
Die Pflicht hängt nicht an der Betriebsgröße: Art. 5 der VO (EG) Nr. 852/2004 verlangt die Eigenkontrolle nach dem HACCP-Konzept von jedem Lebensmittelunternehmer. Eine Software ist dafür nicht vorgeschrieben, ein sauber geführter Ordner auf Papier erfüllt das ebenso. HygienePilot nimmt Ihnen das Erinnern und das Zusammensuchen für die Kontrolle ab, nicht die Pflicht.
Sie laden den Kontroll-Ordner als JSON herunter: dokumentierte und fehlende Tage, Belehrungs- und Schulungsstand Ihres Personals, Gerichte mit ihren Allergenen. Der Export gehört Ihnen und ist auch ohne uns lesbar. Wie lange Sie Ihre Nachweise aufbewahren müssen, beantwortet die Software nicht – das klären Sie mit Ihrer Überwachungsbehörde.
Nein, HygienePilot schult niemanden. Die Erstbelehrung nach § 43 Abs. 1 IfSG macht das Gesundheitsamt oder ein amtlich ermächtigter Arzt, die Folgebelehrung nach § 43 Abs. 4 IfSG Sie als Unternehmer, die tätigkeitsangepasste Schulung nach § 4 LMHV eine fachkundige Person. Die Software hält nur fest, wann was stattgefunden hat, und zeigt, was fällig wird.
Frage, Problem oder Feedback? Schreiben Sie uns – wir antworten in der Regel innerhalb von 24 Stunden (werktags).